Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der emsland-treckertour.de
Präambel
Zwischen emsland-treckertour.de (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und dem Mieter (nachfolgend „Mieter“ genannt) wird ein Oldtimer-Mietvertrag zum Zwecke des Selbstfahrens bestimmter Oldtimertrecker-Mietfahrzeuge (nachfolgend „Mietfahrzeuge“ genannt) geschlossen. Hierfür gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1. Mietzeit
Die Mietfahrzeuge werden dem Mieter für die vereinbarte Mietzeit in einem sauberen und vollgetankten Zustand zur sachgemäßen Nutzung überlassen. Die Rückgabe der Mietfahrzeuge hat vollständig und pünktlich bis spätestens zum vereinbarten Rückgabetermin zu erfolgen. Bei verspäteter Rückgabe ist der Vermieter berechtigt, die zusätzlich angefallenen Mietkosten gemäß der aktuellen Preisliste, einsehbar auf www.emsland-treckertour.de, zu berechnen.
2. Mietpreis je Fahrzeug
Als Mietpreis bezahlt der Mieter die vereinbarten, auf der Website www.emsland-treckertour.de aktuell ausgewiesenen Beträge je Mietfahrzeug. Dieser Preis inkludiert die Einweisung, den Kraftstoff für die übliche Nutzung, die gesetzliche Versicherung und eine Reinigungspauschale. Der Mietpreis ist vor Übergabe der Mietfahrzeuge vollständig in bar, per EC-Karte, per Überweisung oder mittels eines gültigen Ticket-Gutscheins an den Vermieter zu entrichten. Bei übermäßig starker Verschmutzung der Mietfahrzeuge, die über das normale Maß hinausgeht, verpflichtet sich der Mieter, eine zusätzliche Reinigungspauschale von 25,- Euro je Mietfahrzeug zu bezahlen. Wird eine Überführung der Mietfahrzeuge notwendig, die der Mieter zu verantworten hat (z.B. bei Liegenbleiben durch unsachgemäße Behandlung oder an einem nicht vereinbarten Ort), so wird diese nach Aufwand (mindestens jedoch 50,- Euro je Mietfahrzeug) dem Mieter in Rechnung gestellt.
3. Ausrüstung
Die Mietfahrzeuge sind mit Sitzkissen und teilweise mit Anbauteilen ausgerüstet. Ferner können folgende Ausrüstungsgegenstände auf Wunsch des Mieters und nach Verfügbarkeit ausgehändigt werden: Routenkarte, Warnwesten, Verbandszeug, LED-Warnleuchte. Der Mieter verpflichtet sich, mit allen überlassenen Materialien sorgsam umzugehen und diese vollständig und unbeschädigt nach Beendigung der Fahrt an den Vermieter zurückzugeben. Fehlende oder beschädigte Ausrüstungsgegenstände werden dem Mieter zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.
4. Auftragserteilung und Vertragsabschluss
Der Mietvertrag kommt durch die Buchungsanfrage des Mieters und deren schriftliche Bestätigung (z.B. per E-Mail) durch den Vermieter zustande oder wenn der Vermieter die vereinbarte Leistung innerhalb des verabredeten Zeitraums ausführt. Alle Änderungen und mündliche Nebenabsprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. E-Mail), sofern nicht individuelle Abreden getroffen wurden. Schriftlich oder in Textform bestätigte Preisangaben sind grundsätzlich verbindlich.
5. Zahlungsbedingungen
Alle Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, auf das vom Vermieter angegebene Konto oder bei Abholung in bar zu leisten. Bei Eingang der Auftragsbestätigung ist vom Mieter eine Anzahlung in Höhe von 100% des zu erwartenden Rechnungsbetrages zu leisten, sofern nicht anders vereinbart. Der Fahrtantritt erfolgt nur nach vollständigem Eingang der Rechnungssumme beim Vermieter. Anderweitige Zahlungsmodalitäten sind nur bei vorheriger schriftlicher oder in Textform erfolgter Zustimmung des Vermieters verbindlich. Eventuell anfallende zusätzliche Kosten (z.B. Bankgebühren bei Auslandsüberweisungen) gehen zu Lasten des Mieters. Kommt der Mieter in Zahlungsverzug, so ist der Vermieter berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist (z.B. von 14 Tagen) vom Mietvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die gesetzlichen Rechte des Vermieters bei Zahlungsverzug bleiben unberührt.
6. Öffnungszeiten / Terminreservierung / Schön-Wetter-Garantie
Es gelten die auf der Website www.emsland-treckertour.de veröffentlichten Öffnungszeiten. Dem Mieter ist bekannt, dass die Vermietung wetter- und saisonbedingt üblicherweise auf die warme Jahreszeit, beispielsweise von Anfang Mai bis Ende Oktober, begrenzt ist und in der kalten Jahreszeit (z.B. von Ende Oktober bis Ende April) keine oder nur eine eingeschränkte Vermietung erfolgt. Ebenso kann es an bestimmten Wochentagen (z.B. montags und dienstags als Ruhetage) zu keiner Vermietung kommen. Informationen hierzu sind der Website zu entnehmen. Terminreservierungen nimmt der Vermieter jedoch grundsätzlich ganzjährig entgegen. Es gilt das Prinzip der zeitlichen Priorität der Buchung („wer zuerst kommt, mahlt zuerst“), vorbehaltlich der Verfügbarkeit. Es besteht seitens des Mieters kein Anspruch auf einen bestimmten Termin oder auf ein bestimmtes Mietfahrzeug, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich oder in Textform bestätigt.
Vereinbarte Terminreservierungen sind vom Mieter grundsätzlich wahrzunehmen. Nimmt der Mieter einen vereinbarten Termin nicht wahr oder verspätet er sich um mehr als 60 Minuten ohne vorherige Absprache, so ist der Vermieter berechtigt, das Mietfahrzeug anderweitig zu vermieten. Ein Anspruch auf einen neuen Termin oder Rückerstattung des Mietpreises besteht in diesem Fall für den Mieter nicht, es sei denn, der Mieter kann nachweisen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Ticket-Gutscheine mit einer explizit ausgewiesenen „Schön-Wetter-Garantie“. Liegen zum vereinbarten Termin extreme Wetterbedingungen wie Starkregen, Sturm oder Hagel vor (vereinzelte kurze Regenschauer sind hinzunehmen und stellen keinen Grund zur kostenfreien Umbuchung dar), hat der Mieter im Rahmen der Schön-Wetter-Garantie das Recht, einmalig kostenfrei einen Alternativtermin nach Verfügbarkeit innerhalb des Gültigkeitszeitraums seines Tickets mit dem Vermieter zu vereinbaren. Der Mieter hat den Wunsch zur Inanspruchnahme der Schön-Wetter-Garantie dem Vermieter mit angemessenem Vorlauf vor dem gebuchten Termin mitzuteilen. Andernfalls gilt der Termin als regulär nicht wahrgenommen.
Betriebs- oder wetterbedingte Terminabsagen durch den Vermieter sind auch kurzfristig möglich. Der Vermieter wird sich bemühen, den Mieter hierüber rechtzeitig zu informieren und ggf. Informationen auf www.emsland-treckertour.de bekannt zu geben. In diesem Fall wird ein Ersatztermin vereinbart oder der bereits gezahlte Mietpreis erstattet.
7. Versicherung / Kaution / Schäden
Jedes Mietfahrzeug ist im Rahmen einer Haftpflichtversicherung sowie einer Teilkaskoversicherung versichert. Die Selbstbeteiligung für die Teilkaskoversicherung beträgt bei Einzelanmietung EUR 500,- je Schadensfall. Bei Gruppenfahrten ab dem fünften Fahrzeug kann eine abweichende Regelung zur Selbstbeteiligung getroffen werden, die gesondert vereinbart wird; standardmäßig beträgt sie hier EUR 1.000,- je Schadensfall. Für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden am Mietfahrzeug oder gegenüber Dritten haftet der Mieter in vollem Umfang und unbeschränkt.
Für jedes Mietfahrzeug hinterlegt der Mieter bei Übergabe eine Kaution in Höhe von EUR 100,- (in Worten: einhundert Euro) in bar als Sicherheit. Die Kaution wird dem Mieter nach ordnungsgemäßer und schadenfreier Rückgabe der Mietfahrzeuge sowie aller Ausrüstungsgegenstände Zug um Zug in bar zurückerstattet. Sofern die Mietfahrzeuge mit Schäden, die über normale Abnutzung hinausgehen, oder mit übermäßiger Verschmutzung (siehe Ziffer 2) zurückgebracht werden, oder Ausrüstung fehlt bzw. beschädigt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution ganz oder teilweise bis zur vollständigen Schadensregulierung bzw. Klärung der Kosten einzubehalten. Ein etwaiges Restguthaben wird nach erfolgter Verrechnung unverzinst an den Mieter ausgekehrt.
Bei jeglichen Unfällen (Kollisionen, Personen- oder Sachschäden) ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich den Vermieter und – je nach Schwere des Unfalls, insbesondere bei Personenschäden oder erheblichen Sachschäden – die Polizei zu benachrichtigen und deren Anweisungen zu befolgen sowie Maßnahmen zur Beweissicherung und Schadensminderung zu ergreifen.
8. Zustand und Nutzung des Mietguts
Der Vermieter stellt sicher, dass die Mietfahrzeuge bei Übergabe betriebssicher und funktionsfähig sind. Dem Mieter ist bewusst, dass es sich bei den Mietfahrzeugen um Oldtimer-Nutzfahrzeuge handelt, die aufgrund ihres Alters und ihrer Bauart nicht den Komfort, die technischen Eigenschaften oder die Bedienungsstandards moderner Fahrzeuge aufweisen. Mangelnder Komfort, eine rustikale Bedienung oder altersbedingte Gebrauchsspuren und Einschränkungen sind typisch für solche Fahrzeuge und stellen keinen Mangel dar, der zu einer Minderung des Mietpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern die Sicherheit und grundsätzliche Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt sind.
Treten während der Mietzeit dennoch Störungen oder ein Schadensfall auf, die die Betriebsfähigkeit des Mietfahrzeugs beeinträchtigen, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren. Der Vermieter wird sich bemühen, die Störung ohne schuldhaftes Verzögern zu beheben oder eine Ersatzlösung anzubieten. Behebt der Vermieter gemeldete Mängel oder Störungen ohne schuldhaftes Verzögern, so hat der Mieter keinen Anspruch auf Minderung des Mietpreises. Kann der Vermieter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z.B. unvorhersehbarer technischer Defekt), dem Mieter das gemietete Mietfahrzeug nicht oder nicht für die gesamte Mietdauer zur Verfügung stellen, ist er berechtigt, ein gleichwertiges Ersatzmietfahrzeug zu stellen oder den (anteiligen) Mietpreis zurückzuerstatten. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last oder es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (siehe auch Ziffer 10).
9. Pflichten des Mieters und Nutzung des Mietgutes
a) Die Mietfahrzeuge dürfen nur von Personen geführt werden, die im Besitz einer für das jeweilige Fahrzeug gültigen Fahrerlaubnis sind, das erforderliche Mindestalter haben und vom Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person in die Bedienung des jeweiligen Mietfahrzeugs eingewiesen wurden. Die Sicherheitseinweisung ist Bestandteil dieses Mietvertrages und ihre Kenntnisnahme ist vom Mieter zu bestätigen. Der Mieter verpflichtet sich zur vollumfänglichen Einhaltung der darin genannten Sicherheitsregeln und Bedienungshinweise.
b) Je Mietfahrzeug sind maximal zwei eingewiesene Fahrer erlaubt, die dem Vermieter vor Fahrtantritt namentlich zu benennen sind. Die zum Führen eines Traktors vorgeschriebenen Dokumente (Führerschein, Personalausweis) sind dem Vermieter vor Fahrtantritt im Original vorzulegen.
c) Der Vermieter ist berechtigt, sich von der praktischen Befähigung des vorgesehenen Fahrers zum sicheren Führen des Mietfahrzeugs zu überzeugen und ggf. eine kurze Probefahrt zu verlangen oder durchführen zu lassen. Der Mieter bzw. der benannte Fahrer akzeptiert eine kurze praktische Einweisung in die sachgemäße Bedienung des jeweiligen Mietfahrzeugs.
d) Der Mieter wurde darüber informiert, dass für die Mietfahrzeuge bauartbedingte Gewichtsbeschränkungen für Fahrer und Beifahrer bestehen können. Diese betragen je nach Fahrzeug beispielsweise für den Fahrer 120 kg und für den Beifahrer 80 kg. Genaue Angaben sind fahrzeugspezifisch und werden bei der Einweisung mitgeteilt. Die Einhaltung dieser Gewichtsgrenzen ist zwingend.
e) Kann der Mieter keinen geeigneten verantwortlichen Fahrzeugführer stellen oder sollte sich bei der Einweisung oder Probefahrt herausstellen, dass ein sicheres und sachgemäßes Führen des Mietfahrzeugs durch die vom Mieter als Fahrzeugführer benannten Personen fraglich erscheint oder diese die Teilnahme an der Einweisung verweigern, kann der Vermieter den Antritt der Fahrt untersagen und ggf. vom Mietvertrag mit sofortiger Wirkung zurücktreten. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, eine Stornierungsgebühr in Höhe von 75 % des Gesamtbruttopreises einzubehalten, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Etwaige darüberhinausgehende Ersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.
f) Die Nutzung der Mietfahrzeuge und das Verhalten während der Fahrt haben stets unter strikter Einhaltung der Bestimmungen der jeweils geltenden deutschen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und anderer relevanter Verkehrsvorschriften zu erfolgen. Der Fahrzeugführer ist für die Einhaltung dieser Vorschriften, für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs und für die Sicherheit seiner Beifahrer verantwortlich.
g) Die Mietfahrzeuge sind ausschließlich für Ausfahrten auf öffentlichen und ausreichend befestigten Straßen und Wegen im Rahmen der vereinbarten Nutzung zu gebrauchen. Jede andere Art der Nutzung, insbesondere Fahrten im schweren Gelände, das Befahren ungeeigneter Wege, die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, das Betätigen nicht für die Fahrt benötigter Hebel und Vorrichtungen (z.B. Hydraulik, Zapfwelle) sowie jegliche zweckentfremdende Nutzung sind strengstens untersagt.
h) Für Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Nutzungsbedingungen – insbesondere durch Nichteinhalten der Sicherheitsregeln oder unsachgemäße Behandlung – entstehen, haftet der Mieter vollumfänglich. Bei groben Verstößen ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und das Fahrzeug sicherzustellen; der Mietpreis wird in diesem Fall nicht erstattet.
i) Kinder dürfen als Beifahrer nur mitfahren, wenn dies bauartbedingt und sicherheitstechnisch zulässig ist (geeigneter Sitzplatz), eine sorgeberechtigte Person zustimmt und die ständige Beaufsichtigung durch eine geeignete, volljährige Person gewährleistet ist. Die Verantwortung für die Sicherheit der Kinder liegt beim Mieter bzw. der Aufsichtsperson. Der Vermieter übernimmt hierfür keine spezielle Haftung über die allgemeine Verkehrssicherungspflicht hinaus (siehe Ziffer 10).
j) Die Nutzung des Mietgutes durch den Mieter und die Mitfahrer erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für die mit dem Betrieb von Oldtimer-Traktoren verbundenen spezifischen Risiken.
k) Das eigenmächtige Verbringen der Mietfahrzeuge an andere Orte als den vereinbarten Rückgabeort sowie das Abschleppen oder Anschleppen der Mietfahrzeuge durch den Mieter oder durch vom Mieter beauftragte Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Vermieters untersagt. Ausgenommen sind Maßnahmen im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach einem Unfall in Absprache mit dem Vermieter.
10. Haftung des Vermieters
a) Der Mieter bestätigt mit der Übernahme des Mietfahrzeugs, dieses in einem vertragsgemäßen, unbeschädigten (bis auf ggf. im Übergabeprotokoll vermerkte Vorschäden) und betriebssicheren Zustand übernommen zu haben. Etwaige Beanstandungen sind dem Vermieter unverzüglich vor Fahrtantritt zu melden.
b) Die Haftung des Vermieters für Sach- und Vermögensschäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten, d.h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) haftet der Vermieter nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
c) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen. Sie gelten ebenfalls nicht, soweit der Vermieter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
d) Für den Verlust oder die Beschädigung von persönlichen Gegenständen des Mieters oder der Mitfahrer während der Mietzeit haftet der Vermieter nicht, es sei denn, ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
11. Gerichtsstand und Salvatorische Klausel
a) Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Mieter und dem Vermieter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
b) Sofern der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Rheine vereinbart. Gleiches gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
c) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder die Vereinbarungen eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung vereinbaren die Parteien eine solche wirksame Bestimmung, die dem am nächsten kommt, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben, oder vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Lücke bedacht hätten.